Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 353
§ 353 – Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
Wirkt ein Feststellungsbescheid, ein Grundsteuermessbescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid über einen Grundsteuermessbetrag gegenüber dem Rechtsnachfolger, ohne dass er diesem bekannt gegeben worden ist (§ 182 Absatz 2, § 184 Absatz 1 Satz 4, §§ 185 und 190), so kann der Rechtsnachfolger nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgebenden Einspruchsfrist Einspruch einlegen.
Kurz erklärt
- Ein Feststellungsbescheid oder ähnlicher Bescheid wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.
- Der Bescheid muss dem Rechtsnachfolger nicht bekannt gegeben werden.
- Der Rechtsnachfolger kann nur innerhalb der Einspruchsfrist des Vorgängers Einspruch einlegen.
- Die Frist für den Einspruch ist die gleiche wie für den Rechtsvorgänger.
- Dies gilt für Bescheide über den Grundsteuermessbetrag.